Auszug aus der BGHM.de Internetseite
Lagereinrichtungen sind in den unterschiedlichsten Bauarten in fast allen Mitgliedsunternehmen der BGHM anzutreffen. Die Definition dieser Arbeitsmittel finden wir in der Berufsgenossenschaftlichen Regel BGR 234 „Lagereinrichtungen und -geräte“:
„Lagereinrichtungen sind ortsfeste sowie verfahrbare Regale und Schränke“
Unfallgefahren entstehen
häufig durch fehlende Standsicherheit, Beschädigungen durch Anfahren mit
Flurförderzeugen, unzureichende Dimensionierung der Lagereinrichtungen,
Heraus- oder Herabfallen von Lagergut oder unzulässige Lastverteilung
im Regal.
Darüber hinaus können von kraftbetriebenen
Lagereinrichtungen Quetsch- und Schergefahren ausgehen, wenn diese
nicht die Anforderungen an sichere Maschinen erfüllen.
Grundlage für die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen von Regalen und
Schränken ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Für kraftbetriebene
Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen gilt
zusätzlich die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz.
Für den Betrieb und die Prüfung ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) anzuwenden.
Die
Anforderungen aus dem Produktsicherheitsgesetz und der
Maschinenverordnung werden durch harmonisierte europäische Normen
konkretisiert. Soweit noch keine derartigen Normen vorliegen, kann
weiterhin die Regel „Lagereinrichtungen und -geräte“ (BGR 234)
angewendet werden. Dies betrifft zurzeit die Beschaffenheit nicht
kraftbetriebener Regale und Schränke mit Ausnahme von Palettenregalen,
die „europäisch“ geregelt sind.
Folgende Normen wurden veröffentlicht:
- DIN EN 15 095 Kraftbetriebene verschiebbare Paletten- und Fachbodenregale, Umlaufregale und Lagerlifte – Sicherheitsanforderungen
- DIN EN 15 512 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – verstellbare Palettenregale – Grundlagen der statischen Bemessung
- DIN EN 15 620 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Verstellbare Palettenregale – Grenzabweichungen, Verformungen und Freiräume
- DIN EN 15 629 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Spezifikation von Lagereinrichtungen
- DIN EN 15 635 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen
Häufig gestellte Fragen betreffen die Prüfung und Instandsetzung von Regalen.
Die Betriebssicherheitsverordnung enthält im § 10 grundsätzliche Aussagen zur Prüfung:
„Unterliegen
Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen
Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel
entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu
befähigte Personen überprüfen zu lassen.“
Der Unternehmer muss
grundsätzlich selbst prüfen, ob seine Arbeitsmittel Schäden
verursachenden Einflüssen unterliegen und ob solche Schäden zu
gefährlichen Situationen führen können. Stellt er fest, dass beides
zutrifft, muss er Prüfungen durchführen lassen. Dies gilt grundsätzlich
für alle Regale.
Regale, die von Hand be- und entladen werden, sind
zwar nicht ausgenommen, in der Regel können hier aber Schäden
verursachende Einflüsse oder Gefährdungen ausgeschlossen werden, so dass
auf regelmäßige Prüfungen nach § 10 BetrSichV verzichtet werden kann.
Detaillierte Angaben zur Prüfung von Regalen werden in der DIN EN 15635 gemacht.
Werden bei der Prüfung Schäden festgestellt, stellt sich sofort die Frage, wie diese zu beheben sind!
Der
ehemalige Fachausschuss „Förder- und Lagertechnik“ (jetzt Fachbereich
„Handel und Logistik“) hat in seiner Sitzung am 16.02.2011 mit
Vertretern von Regalherstellern und Firmen die Regalreparaturen anbieten
die Frage nach der Zulässigkeit von Reparaturen diskutiert. Der
Fachausschuss kam zu folgendem Ergebnis:
„Reparaturen an Regalen
dürfen grundsätzlich auch von Firmen durchgeführt werden, die nicht der
Hersteller des Regals sind, auch ohne dessen Zustimmung. Voraussetzungen
hierfür sind: Der Reparateur garantiert und bescheinigt dem Betreiber,
dass die Tragfähigkeit des Regals mindestens so gut ist wie im
Neuzustand. Auf Anforderung von Behörden (zum Beispiel Gewerbeaufsicht
oder Berufsgenossenschaft), muss der Reparateur einen Nachweis über eine
ausreichende Tragfähigkeit vorlegen. Der Nachweis kann durch Berechnung
und/ oder durch Versuche geführt werden.“