Regalinspektion

Auszug aus der BGHM.de Internetseite

Lagereinrichtungen sind in den unterschiedlichsten Bauarten in fast allen Mitgliedsunternehmen der BGHM anzutreffen. Die Definition dieser Arbeitsmittel finden wir in der Berufsgenossenschaftlichen Regel BGR 234 „Lagereinrichtungen und -geräte“:

„Lagereinrichtungen sind ortsfeste sowie verfahrbare Regale und Schränke“

Unfallgefahren entstehen häufig durch fehlende Standsicherheit, Beschädigungen durch Anfahren mit Flurförderzeugen, unzureichende Dimensionierung der Lagereinrichtungen, Heraus- oder Herabfallen von Lagergut oder unzulässige Lastverteilung im Regal.
Darüber hinaus können von kraftbetriebenen Lagereinrichtungen Quetsch-  und Schergefahren ausgehen, wenn diese nicht die Anforderungen an sichere Maschinen erfüllen.

Grundlage für die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen von Regalen und Schränken ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Für kraftbetriebene Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen gilt zusätzlich die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz.
Für den Betrieb und die Prüfung ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) anzuwenden.

Die Anforderungen aus dem Produktsicherheitsgesetz und der Maschinenverordnung werden durch harmonisierte europäische Normen konkretisiert. Soweit noch keine derartigen Normen vorliegen, kann weiterhin die Regel „Lagereinrichtungen und -geräte“ (BGR 234) angewendet werden. Dies betrifft zurzeit die Beschaffenheit nicht kraftbetriebener Regale und Schränke mit Ausnahme von Palettenregalen, die „europäisch“ geregelt sind.

Folgende Normen wurden veröffentlicht:

  • DIN EN 15 095 Kraftbetriebene verschiebbare Paletten- und Fachbodenregale, Umlaufregale und Lagerlifte – Sicherheitsanforderungen
  • DIN EN 15 512 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – verstellbare Palettenregale – Grundlagen der statischen Bemessung
  • DIN EN 15 620 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Verstellbare Palettenregale – Grenzabweichungen, Verformungen und Freiräume
  • DIN EN 15 629 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Spezifikation von Lagereinrichtungen
  • DIN EN 15 635 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen

Häufig gestellte Fragen betreffen die Prüfung und Instandsetzung von Regalen.
Die Betriebssicherheitsverordnung enthält im § 10 grundsätzliche Aussagen zur Prüfung:
„Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen zu lassen.“

Der Unternehmer muss grundsätzlich selbst prüfen, ob seine Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen und ob solche Schäden zu gefährlichen Situationen führen können. Stellt er fest, dass beides zutrifft, muss er Prüfungen durchführen lassen. Dies gilt grundsätzlich für alle Regale.
Regale, die von Hand be- und entladen werden, sind zwar nicht ausgenommen, in der Regel können hier aber Schäden verursachende Einflüsse oder Gefährdungen ausgeschlossen werden, so dass auf regelmäßige Prüfungen nach § 10 BetrSichV verzichtet werden kann.
Detaillierte Angaben zur Prüfung von Regalen werden in der DIN EN 15635 gemacht.

Werden bei der Prüfung Schäden festgestellt, stellt sich sofort die Frage, wie diese zu beheben sind!
Der ehemalige Fachausschuss „Förder- und Lagertechnik“ (jetzt Fachbereich „Handel und Logistik“) hat in seiner Sitzung am 16.02.2011 mit Vertretern von Regalherstellern und Firmen die Regalreparaturen anbieten die Frage nach der Zulässigkeit von Reparaturen diskutiert. Der Fachausschuss kam zu folgendem Ergebnis:

„Reparaturen an Regalen dürfen grundsätzlich auch von Firmen durchgeführt werden, die nicht der Hersteller des Regals sind, auch ohne dessen Zustimmung. Voraussetzungen hierfür sind: Der Reparateur garantiert und bescheinigt dem Betreiber, dass die Tragfähigkeit des Regals mindestens so gut ist wie im Neuzustand. Auf Anforderung von Behörden (zum Beispiel Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft), muss der Reparateur einen Nachweis über eine ausreichende Tragfähigkeit vorlegen. Der Nachweis kann durch Berechnung und/ oder durch Versuche geführt werden.“